§ 10 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Rückstellproben

§ 10.

(1) Von Abfällen, die gemäß den §§ 6 und 7 mit einer Gesamtbeurteilung einschließlich chemischer Analyse übernommen wurden, ausgenommen verfestigte Abfälle, ist pro 1 000 t angelieferter Abfälle, für die nicht bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, mindestens eine repräsentative Probe zu entnehmen und als Rückstellmuster mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(2) Von verfestigten Abfällen sind bei der Erstanlieferung und danach mindestens zweimal jährlich Probekörper zu übernehmen, die nach derselben Rezeptur und demselben Verfahren wie die Verfestigungsprodukte hergestellt wurden. Die Probekörper sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und zweimal jährlich auf Zerfallserscheinungen, wie insbesondere auf Sprünge, Risse, Abplatzungen, Treiberscheinungen, Volums- oder Formveränderungen, zu überprüfen. Treten bei diesen Probekörpern Zerfallserscheinungen auf, so ist dies in den fortlaufenden Aufzeichnungen zu vermerken und vor einer weiteren Ablagerung die Einhaltung und die Eignung der Rezeptur und des Verfahrens zu überprüfen. Deutliche Zerfallserscheinungen sind der für die Aufsicht zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Umwelt zu melden.

(3) Wird im Rahmen der Eingangs- oder Identitätskontrolle eine Fehldeklaration nachgewiesen, so sind auch alle Rückstellproben von Anlieferungen desselben Abfallbesitzers nachträglich einer chemischen Analyse zu unterziehen. Hierbei sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die auch unter Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage erlauben, ob es sich bei den jeweils angelieferten Abfällen tatsächlich um die deklarierten Abfälle handelt.

Schlagworte

Volumsveränderung, Eingangskontrolle

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139420

alte Dokumentnummer

N8199654471J

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