§ 10 COVID-19-IG

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2022

Strafbestimmungen

§ 10.

(1) Wer nach dem 15. März 2022 die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nicht festzusetzen.

(2) Bei der Bemessung der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52/1991, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Impfpflicht innerhalb von zwei Wochen

  1. 1. nach Zustellung einer Impfstrafverfügung oder
  2. 2. im Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nicht mittels Impfstrafverfügung vorgeht, nach einer Aufforderung gemäß § 40 Abs. 2 VStG

(4) Wer als Arzt einer Krankenanstalt, Amtsarzt oder Epidemiearzt vorsätzlich

  1. 1. eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 ausstellt, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, oder
  2. 2. die Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister speichert, ohne dass dafür eine Bestätigung vorliegt,

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242025

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