Strafbestimmungen
§ 10.
(1) Wer nach dem 15. März 2022 die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nicht festzusetzen.
(2) Bei der Bemessung der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52/1991, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Impfpflicht innerhalb von zwei Wochen
- 1. nach Zustellung einer Impfstrafverfügung oder
- 2. im Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nicht mittels Impfstrafverfügung vorgeht, nach einer Aufforderung gemäß § 40 Abs. 2 VStG
- nachweislich nachgeholt wird. Zu diesem Zweck sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (§ 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) der Personen, gegen die ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 11 anhängig ist, unter Anwendung des § 24d Abs. 1 GTelG 2012 zuzugreifen, um sich über deren Impfstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde sind unter Anwendung des § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.
(4) Wer als Arzt einer Krankenanstalt, Amtsarzt oder Epidemiearzt vorsätzlich
- 1. eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 ausstellt, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, oder
- 2. die Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister speichert, ohne dass dafür eine Bestätigung vorliegt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen.
Schlagworte
Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
20011811
Dokumentnummer
NOR40242025
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