Zusatzprüfung für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente
§ 10.
Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechaniker (§ 94 Z 52 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Mechaniker nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung. Diese Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf das Sachgebiet Schmieden (§ 7 Z 10) und auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10007152
Dokumentnummer
NOR12077623
alte Dokumentnummer
N5199114987J
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