§ 10 Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Angewandte Mathematik

§ 10.

(1) Die Prüfung hat je eine Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Volumsberechnung und Gewichtsberechnung,
  2. 2. Einsatzberechnung und Ausbeuterechnung,
  3. 3. physikalische Berechnung (Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),
  4. 4. Gasgesetze,
  5. 5. Mischungsrechnung.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20000750

Dokumentnummer

NOR40008404

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