Angewandte Mathematik
§ 10.
(1) Die Prüfung hat je eine Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Volumsberechnung und Gewichtsberechnung,
- 2. Einsatzberechnung und Ausbeuterechnung,
- 3. physikalische Berechnung (Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),
- 4. Gasgesetze,
- 5. Mischungsrechnung.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20000750
Dokumentnummer
NOR40008404
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