§ 10 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

§ 10.

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen:

  1. 1. Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Art. 4;
  2. 2. Kennzeichnung gemäß Art. 5;
  3. 3. Etablierung eines Registrierungssystems für die Bereitstellung (Art. 3 Z 4), einschließlich einer Meldung für das Verbringen (Art. 3 Z 5) der in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe.

(2) Bei der Führung des Registers im Rahmen des Registrierungssystems gemäß Abs. 1 Z 3 und bei der Verwendung der personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2017, nachzukommen, indem sie sicher stellen, dass

  1. 1. die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehenen Zwecke verwendet werden,
  2. 2. die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,
  3. 3. nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zum Register erhalten,
  4. 4. die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,
  5. 5. die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,
  6. 6. tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,
  7. 7. die Daten nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgegebenen Zeitraum (fünf Jahre) gelöscht werden und
  8. 8. die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung näher zu regeln:

  1. 1. ein Registrierungssystem gemäß Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 und – für den Fall des Verbringens nach Österreich – eine Meldung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in bestimmten Konzentrationsbereichen sowie
  2. 2. die Ausführung der Kennzeichnung gemäß Art. 5.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verwenden. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 tätig sind.

(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei Vorliegen der in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 5 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

Schlagworte

Bundesgesetz

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228388

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