§ 10 CEMT-VV

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.1996

Fahrtenberichtsheft

§ 10

(1) Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, das Fahrtenberichtsheft der CEMT zu führen. Das Fahrtenberichtsheft ist auf den Firmennamen des Unternehmers auszustellen und ist nicht übertragbar. Es ist im Fahrzeug zusammen mit der CEMT-Genehmigung mitzuführen und den zuständigen Organen der Straßenaufsicht (§ 97 StVO 1960) sowie den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Beförderungen sind im Fahrtenberichtsheft in chronologischer Reihenfolge unter Angabe des Be- und Entladeortes zu verzeichnen. Auch Leerfahrten sind zu verzeichnen.

(3) Die ausgefüllten Fahrtenberichtshefte sind dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr innerhalb von zwei Wochen nach Ende eines jeden Kalendermonats zu übermitteln.

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