§ 10 C-UHV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2020

Sondervorschrift zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 10.

(1) Abweichend von § 76 UG und § 42a HG und den Bezug habenden Bestimmungen in den Satzungen und Curricula können im Sommersemester 2020 die Methoden und Konzepte von Lehrveranstaltungen und die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen während des Semesters geändert werden. Insbesondere ist es dabei zulässig, Lehrveranstaltungen in elektronischen Lernumgebungen anzubieten und Prüfungen auf elektronischem Weg durchzuführen. Näheres hat das Rektorat nach Anhörung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs und der Hochschulvertretung festzulegen.

(2) Abweichend von § 58 UG und § 42 HG und den Bezug habenden Bestimmungen in den Satzungen und Curricula ist das Rektorat bis 30. November 2020 berechtigt, für die Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen hinsichtlich bestimmter Formate der Lehrveranstaltungen, der Durchführung von Prüfungen oder der Voraussetzungen für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Ablegung von Prüfungen Regelungen zu treffen.

(3) Die Methoden, die Durchführung, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen sind zeitgerecht vor der Prüfung, spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung zur Prüfung möglich ist, bekannt zu geben.

(4) Werden Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen vorgenommen, kann sich die oder der Studierende von der betreffenden Lehrveranstaltung oder Prüfung abmelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.

(5) Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind jedenfalls drei Prüfungstermine im Sommersemester 2020 anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011137

Dokumentnummer

NOR40222845

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