Fernbleiben vom Unterricht
§ 10.
(1) Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung im Sinne des § 3 Z 2 angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne der §§ 45 Abs. 2 SchUG sowie 9 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985.
(2) Schülerinnen und Schülern, die
- 1. oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020 angehören, oder
- 2. sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen,
- kann auf Antrag für die Dauer höchstens einer Woche die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden. Weitere Anträge sind durch Vorlage eines einschlägigen fachärztlichen Attests zu begründen, das eine eine Woche überschreitende Befristung vorsehen kann.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40237493
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