§ 10 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2021

Fernbleiben vom Unterricht

§ 10.

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung im Sinne des § 3 Z 2 angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne der §§ 45 Abs. 2 SchUG sowie 9 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985.

(2) Schülerinnen und Schülern, die

  1. 1. oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020 angehören, oder
  2. 2. sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen,

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237493

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