Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer Quarantäneentscheidung
§ 10.
(1) Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung gemäß § 3 Z 3 angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne des § 45 Abs. 2 SchUG bzw. des § 9 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985.
(2) Schülerinnen und Schüler haben während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht das Recht, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40226282
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