2. Abschnitt
Besondere Bereiche des Berufsschulwesens Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände
§ 10.
(1) In Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 395/2019 können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen an lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
(2) Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung von Berufsschulen diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
(3) Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011134
Dokumentnummer
NOR40222788
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