2. HAUPTSTÜCK
Grundsätze des Vergabeverfahrens Allgemeine Grundsätze
§ 10.
(1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an - spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung - befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.
(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleibt von Abs. 1 unberührt.
(3) Zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit ist von Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern in jedem Fall eine Bestätigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu verlangen, daß eine wesentliche Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 218, in der jeweils geltenden Fassung, durch sie nicht festgestellt wurde. Die Bestätigung darf nicht älter als drei Monate sein.
(4) Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie mit diesen verbundene Unternehmer, sofern zwischen ihnen ein Beherrschungsverhältnis besteht, sind von der Teilnahme am Wettbewerb um die Leistung auszuschließen, es sei denn, daß auf deren Beteiligung in begründeten Sonderfällen nicht verzichtet werden kann.
(5) Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen.
(6) An Justizanstalten, Wohlfahrtsanstalten, Lehranstalten und ähnliche aus öffentlichen Mitteln erhaltene oder unterstützte Einrichtungen dürfen Aufträge im Wege des Wettbewerbes nur mit in gleicher Weise begünstigten Unternehmern vergeben werden.
(7) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 218/1975
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154272
alte Dokumentnummer
N9199329080J
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