§ 10 Bundesstatistikgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2021

Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber der sonstigen Daten

§ 10.

(1) Die Stellen, die öffentliche Register (§ 3 Z 18) führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten und Statistikdaten sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist oder Daten für das Register gemäß § 25a benötigt werden. Im Zuge der Übermittlung sind dem Organ der Bundesstatistik auf dessen Verlangen bekanntzugeben:

  1. 1. die Merkmalsdefinitionen,
  2. 2. auf welche Art die betreffenden Daten angefallen sind und
  3. 3. welche Berechnungsmethoden angewandt wurden.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 hat unentgeltlich und auf elektronischem Datenträger zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Auf die öffentlich zugänglichen Daten von Registern gemäß § 3 Z 18, die in elektronisch lesbarer Form geführt werden, ist dem Organ der Bundesstatistik derOnline-Zugriff einzuräumen. Ein On-Line-Zugriff auf personenbezogene Verwaltungsdaten darf dem Organ der Bundesstatistik nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 4 eingeräumt werden.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist nur nach Maßgabe der Anordnungen gemäß § 4 und für Zwecke gemäß § 25a zulässig.

(4) Bei der Einrichtung und Änderung von öffentlichen Registern, die Daten in elektronisch lesbarer Form enthalten oder enthalten werden, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß § 25a relevant sein können, ist auch auf die Erfordernisse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Bedacht zu nehmen.

(5) Inhaber von Verwaltungsdaten sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auskunft über das Vorhandensein von Verwaltungsdaten, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß § 25a relevant sein können, und falls diese in elektronisch lesbarer Form in einer Datei gespeichert sind, darüber hinaus über den Aufbau und die Struktur der Dateien Auskunft zu geben.

(6) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Verwaltungs- und Statistikdaten besteht für die gesetzlichen Interessensvertretungen und für die Oesterreichische Nationalbank nicht, wenn dadurch deren berechtigte Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40239562

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)