Vollziehung
§ 10
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemeinsam mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 2. im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
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