§ 10 Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Vollziehung

§ 10

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemeinsam mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  2. 2. im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

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