Organe
§ 10.
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die nach dem Bundesgesetz über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, vom Aufsichtsrat zu bestellen sind. Die Bestellung des ersten Vorstands ist bis zum 28. Februar 1997 vorzunehmen. Ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft führt der bisherige, aus drei Mitgliedern bestehende Vorstand des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ bis zum 28. Februar 1997 die Geschäfte der Gesellschaft und ist in das Firmenbuch einzutragen. Im Fall der Handlungsunfähigkeit des interimistischen Vorstandes ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein anderer interimistischer Vorstand zu bestellen.
(2) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus sechs Mitgliedern, wovon
- 1. drei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
- 2. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen und
- 3. zwei Mitglieder von dem nach der Arbeitsverfassung vorgesehenen Vertretungskörper der Dienstnehmer
zu nominieren sind.
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