§ 10 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2006

§ 10. Geschäftsordnung des Kollegiums des Landesschulrates.

(1) Die näheren Bestimmungen über die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung des Kollegiums des Landesschulrates, seiner Sektionen und Untersektionen sind durch eine vom Kollegium des Landesschulrates zu beschließende Verordnung über die Geschäftsordnung festzusetzen. In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß der Präsident des Landesschulrates das Kollegium des Landesschulrates während der Dauer seiner Beschlußunfähigkeit mindestens alle zwei Monate zu einer Sitzung einzuberufen hat.

(2) Die Verordnung über die Geschäftsordnung darf nur mit Zustimmung des zuständigen Bundesministers kundgemacht werden; die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR40074727

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