Abfindung
§ 10.
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften, wenn
- a) er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
- b) er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat.
(2) Im Todesfall geht der Anspruch auf die Erben über.
(3) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)