ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976 BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Pensionsbeitrag
§ 10.
(1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5 Abs. 2 und 3), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt:
- 1. für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 14,68%,
- 2. für die sonstigen Bundestheaterbediensteten 11,75%
- des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern § 6a anzuwenden ist, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
- 1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,26%,
- 2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,61%
- des sich nach § 5 Abs. 6 und 7 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Die Zeit einer Außerdienststellung nach § 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 zählt nicht zur für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit, es sei denn, der Bedienstete hat sich zur Zahlung des Beitrages von den entfallenen Bezügen verpflichtet.
ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Schlagworte
Durchschnittssatz
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12114028
alte Dokumentnummer
N6199763034J
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