§ 10 BThOG

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1998

Anwendung von Vergabevorschriften

§ 10.

Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, anzuwenden. Dies gilt nicht für Aufträge der Bundestheater-Holding GmbH und der Bühnengesellschaften an die Theaterservice GmbH bis 31. August 2004 und für Aufträge der Theaterservice GmbH ab dem 1. September 2004.

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