§ 10 BTB-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.2024

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2024

Impfungen

§ 10.

(1) Auf Wunsch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters können empfängliche Tiere aus Gründen des Tierschutzes oder auf Grund handelsrelevanter Überlegungen einer Impfung gegen Bluetongue unterzogen werden, sofern

  1. 1. die Impfung ausschließlich gegen einen oder mehrere im Anhang C gelistete Serotypen durchgeführt,
  2. 2. ein für die Tierart nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 74, zulässiger Impfstoff verwendet wird und
  3. 3. die geimpften Tiere über eine Einzeltierkennzeichnung verfügen.

(2) Gemäß § 12 Abs. 2 TSG hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.

(3) Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Abs. 1 ist dem Bundesministerium für Gesundheit vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.

(4) Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen sind verboten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2024

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20008598

Dokumentnummer

NOR40263786

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