früher § 11
§ 10.
Erhöhte oder zu niedrige Werte müssen dem Spender mitgeteilt werden, sofern diese nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Rückschlüsse auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zulassen. Diese Mitteilungen sind zu dokumentieren. Diesen Spendern sind ärztliche Untersuchungen zum Schutz ihrer Gesundheit zu empfehlen.
früher § 11
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10011170
Dokumentnummer
NOR40268588
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