Sicherstellung der Darlehen
§ 10.
(1) Forderungen aus Bauspardarlehen und Zwischendarlehen, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen besichert werden, sowie Forderungen aus sonstigen Gelddarlehen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf einer Liegenschaft zu sichern. Die Beleihung darf höchstens 80 vH des Verkehrswertes betragen.
(2) Die Bausparkasse kann von einer grundbücherlichen Besicherung gemäß Absatz 1 absehen, soweit ausreichende anderweitige Sicherheiten (Ersatzsicherheiten) gestellt werden.
- 1. Bankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG),
- 2. Abtretung von Forderungen an Kreditinstitute eines Mitgliedstaates,
- 3. Verpfändung amtlich notierter Teilschuldverschreibungen des Bundes, eines Landes oder eines Mitgliedstaates unter vergleichbaren Bedingungen,
- 4. Haftungsübernahme durch eine der unter Z 3 genannten Körperschaften,
- 5. Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen bis zu 80 vH des Rückkaufwertes gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eines Mitgliedstaates.
(4) Von einer Besicherung durch Pfandrechte oder Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden,
- 1. bei Gewährung von Darlehen an den Bund, ein Land oder an einen Mitgliedstaat oder
- 2. wenn wegen der geringen Höhe des Darlehens (§ 11 Abs. 2 Z 5) eine Besicherung nicht erforderlich erscheint.
(5) Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach Absatz 3 Z 1, 2, 3 und 5 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Absatz 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 10 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen (§ 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b) nicht übersteigen.
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