§ 10 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Abschnitt

Nachweis der Verwendung und Auszahlung der Förderung Nachweis der Verwendung der Förderung

§ 10.

(1) Der Förderungsnehmer hat für jedes Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisen.

(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem, vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. gesamte Einnahmen und Ausgaben des Förderungsnehmers in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind;
  2. 2. vom Förderungsnehmer für die Bereiche gemäß § 8 Abs. 2 eingesetzte eigene und von einer anderen Gebietskörperschaft hiefür erhaltene finanzielle Mittel;
  3. 3. deskriptive Darstellung der Verwendung der Förderungsmittel (Sachbericht), gegliedert nach den Förderungsbereichen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 sowie die mit der Umsetzung in Verbindung stehenden Erfolge;
  4. 4. zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der mit den Förderungsmitteln getätigten Ausgaben unter Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung (Belegsaufstellung), gegliedert nach den Bereichen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 und innerhalb dieser Bereiche gegliedert nach den Förderungspositionen;
  5. 5. Struktur des Förderungsnehmers.

(3) Über die Angaben gemäß Abs. 2 hinaus hat der Verwendungsnachweis hinsichtlich der Maßnahmen- und Projektförderung jedenfalls eine Darstellung der mit den Förderungsmitteln erzielten Wirkung unter Angabe geeigneter Indikatoren gemäß § 8 Abs. 4 zu enthalten.

(4) Die widmungsgemäße Verwendung der Mittel aus der Förderung ist gegenüber dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisen und durch diesen zu bestätigen (Basiskontrolle).

(5) Auf Verlangen der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport hat der Förderungsnehmer zu der Auflistung gemäß Abs. 2 Z 4 die Originalbelege, die zehn Jahre lang aufzubewahren sowie zu entwerten sind, vorzulegen, wobei diese auch in elektronischer Form übermittelt werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage sichergestellt ist (Schwerpunktkontrolle).

(6) Zur Schwerpunktkontrolle kann von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Vorlage der Bilanzen oder des Rechnungsabschlusses beziehungsweise vergleichbarer unternehmerischer Behelfe vorgesehen werden. Wurde bereits im Zusammenhang mit anderen Erfordernissen eine Bilanz- oder Rechnungsprüfung durchgeführt, so ist eine, diesen Ergebnissen entsprechend verkürzte, Prüfung durchzuführen.

Schlagworte

Maßnahmenförderung, Bilanzprüfung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152164

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