§ 10 BPGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Anzeigepflicht

§ 10.

Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12107005

alte Dokumentnummer

N6199326406J

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