§ 10
Der Börsesensal ist, unbeschadet des § 5, verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die alles enthalten müssen, was von ihm über das die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001898
Dokumentnummer
NOR40027818
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