Zeugnis
§ 10.
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten, sowie die absolvierten nicht prüfungsrelevanten Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule anzuführen.
(2) Das Original des Zeugnisses ist der/dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20011675
Dokumentnummer
NOR40238430
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)