§ 10 Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005

Alte FassungIn Kraft seit 13.5.2005

Erstellung der Statistik

§ 10

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat monatlich bis spätestens zum Ablauf des dritten der Berichtsperiode folgenden Monats die Binnenschifffahrtsstatistik entsprechend der Richtlinie 80/1119/EWG zu erstellen, dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) zu übermitteln und zu veröffentlichen.

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