Angewandte Mathematik
§ 10.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Geschwindigkeitsberechnungen,
- 2. Fahrzeitberechnungen,
- 3. Devisen- und Valutenrechnungen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Devisenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20000749
Dokumentnummer
NOR40008391
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