§ 10 Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Angewandte Mathematik

§ 10.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Geschwindigkeitsberechnungen,
  2. 2. Fahrzeitberechnungen,
  3. 3. Devisen- und Valutenrechnungen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Devisenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20000749

Dokumentnummer

NOR40008391

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