§ 10 Bildungsinvestitionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Controlling und Evaluierung

§ 10.

(1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse und Förderungen einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse und Förderungen jederzeit zu überprüfen.

(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse und Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Die Schulerhalter sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40190318

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