3. Abschnitt
Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 10
(1) § 10.Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
(2) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion vom Land wahrgenommen wird, sowie weiters hinsichtlich des für diese Personen aus Bundesmitteln getragenen Personalaufwandes ist der Stand zum letzten jeden Monats eines Kalenderjahres Erhebungsstichtag. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats jeden Kalenderjahres.
(3) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie weiters hinsichtlich des für diese Personen aus Bundesmitteln getragenen Personalaufwandes finden die in Abs. 1 festgelegten Erhebungsstichtage und Berichtstermine Anwendung.
(4) Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
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