§ 10 BilDokV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2021

jetzt § 27

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verweisungen

§ 10.

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

jetzt § 27

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40235165

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