jetzt § 27
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen Verweisungen
§ 10.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
jetzt § 27
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20011570
Dokumentnummer
NOR40235165
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