§ 10 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 10.

(1) Wer einen Herstellungsbetrieb eröffnen will, hat dem für die Erhebung der Biersteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, spätestens zwei Wochen vor der Eröffnung eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes sowie eine Beschreibung der Herstellung und der Lagerung von Bier im Betrieb (Betriebsanzeige) vorzulegen. Wer einen Herstellungsbetrieb übernimmt, hat dem Finanzamt binnen zwei Wochen nach der Übernahme eine Betriebsanzeige vorzulegen; hiebei kann auf die Betriebsanzeige des vorherigen Inhabers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der Betriebsanzeige in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten.

(2) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes ist verpflichtet, dem Finanzamt (Abs. 1) die Eröffnung oder Übernahme des Betriebes, jede Änderung der in der Betriebsanzeige oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen. Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist zu ergänzen, soweit dies erforderlich ist.

Schlagworte

Protokoll

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046586

alte Dokumentnummer

N3197710569N

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)