§ 10 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.1993

Entlehnung von Werken der Bibliothek

§ 10

(1) § 10.Zur Entlehnung von Werken der Bibliothek sind berechtigt:

  1. 1. Angehörige der Akademie;
  2. 2. Das Hochschulpersonal, die Studierenden anderer Wiener Hochschulen und die Angehörigen der Wiener Universitäten;
  3. 3. Hochschulpersonal und Studierende anderer inländischer Hochschulen und Angehörige anderer inländischer Universitäten, sofern sie einen Wohnsitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland haben;
  4. 4. Sonstige zur Bibliotheksbenützung berechtigte Personen, die einen Wohnsitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland oder ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte in Wien und Umgebung haben, soweit die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebs dies zulassen;
  5. 5. Juristische Personen und Unternehmungen, die ihren Sitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland haben oder durch eine ihrer in Wien, Niederösterreich oder Burgenland bestehende Dienststelle oder Außenstelle tätig werden, soweit die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebs dies zulassen.

(2) Die Entlehnberechtigung ist nachzuweisen:

  1. 1. Von Angehörigen der Akademie, vom Hochschulpersonal und von Angehörigen der Universitäten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, durch den Dienstausweis;
  2. 2. Von Studierenden durch den Ausweis für Studierende oder, sofern dies in der Benützungsordnung vorgesehen ist, durch die Entlehnkarte;
  3. 3. Von sonstigen Personen durch die Entlehnkarte;
  4. 4. Von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 5 durch die Hinterlegung von bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die der Bibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind.

(3) Der Empfang der bestellten Werke ist durch Unterschrift zu bestätigen. Bei der Rückstellung ist dem/der Benützer/in der Empfangsabschnitt des Bestellscheins oder auf Wunsch eine schriftliche Bestätigung der Rückstellung auszuhändigen.

(4) Soweit ein entsprechendes künstlerisches, wissenschaftliches oder berufliches Interesse gegeben ist und die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebs dies zulassen, kann der/die Bibliotheksdirektor/in im jeweiligen Einzelfall - oder im Einvernehmen mit dem Akademiekollegium auch in der Benützungsordnung - hinsichtlich der örtlichen Begrenzungen erweiterte Entlehnberechtigungen schaffen.

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