Theoretische Grundlagen
§ 10.
(1) Die theoretischen Grundlagen der Grundausbildung dienen dem vertiefenden Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die für den Dienst erforderlich sind.
(2) Hat ein Bediensteter weniger als zwei Drittel der erforderlichen Stundenanzahl in einem Prüfungsfach absolviert, kann der Ausbildungsleiter den Bediensteten einer Nachschulung zuweisen.
(3) Als theoretische Ausbildung sind im Ausbildungsplan die theoretischen Grundlagen zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß § 11 festzulegen.
(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche theoretische Ausbildungsinhalte festgelegt:
- 1. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1,
- 2. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2,
- 3. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3.
- 4. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, A5, v4.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
20010151
Dokumentnummer
NOR40200451
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