Rechnungslegung und Jahresüberschuß
§ 10.
(1) Im Jahresabschluß der Beteiligungsfondsgesellschaft sind die in einem Beteiligungsfonds zusammengefaßten Beteiligungen an Unternehmen und das sonstige Fondsvermögen mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt auch für das zur Verfügung gestellte Genußscheinkapital. Wertänderungen dieser Posten sind erst beim Ausscheiden dieser Vermögenswerte aus dem Fondsvermögen zu berücksichtigen.
(2) Der Überschuß eines Beteiligungsfonds zum Ende eines Geschäftsjahres (Jahresüberschuß) setzt sich aus den gesamten Zuflüssen an den Beteiligungsfonds, vermindert um die Abflüsse, zusammen. Als Zuflüsse gelten alle kassenmäßigen Zugänge eines Geschäftsjahres, insbesondere aus der Ausgabe von Genußscheinen, aus Gewinnansprüchen, Zinsen, Dividenden, sonstigen Ansprüchen, Entnahmen und aus der Aufgabe von Beteiligungen an Unternehmen und von sonstigen Veranlagungen. Als Abflüsse gelten alle kassenmäßigen Abgänge eines Geschäftsjahres, insbesondere aus Vergütungen für die Verwaltung, aus der Veranlagung und aus der Reservenbildung gemäß § 14 Abs. 10.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Gesetzesnummer
10002567
Dokumentnummer
NOR12032807
alte Dokumentnummer
N2198218549R
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