§ 10 Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1955

ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958

§ 10.

(1) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst; sie unterliegt der Genehmigung durch die Bundesregierung und ist nach Erteilung der Genehmigung im amtlichen Teil der “Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des auch sonst mitstimmenden Vorsitzenden, wobei die Überstimmten die endgültige Entscheidung des Bundesministers für Unterricht verlangen können.

(4) Dem Kuratorium wird zu seiner Unterstützung ein Büro angegliedert; das nötige Personal wird vom Bundesministerium für Unterricht beigestellt.

ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10000268

Dokumentnummer

NOR12005224

alte Dokumentnummer

N11955125450

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