ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958
§ 10.
(1) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst; sie unterliegt der Genehmigung durch die Bundesregierung und ist nach Erteilung der Genehmigung im amtlichen Teil der “Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des auch sonst mitstimmenden Vorsitzenden, wobei die Überstimmten die endgültige Entscheidung des Bundesministers für Unterricht verlangen können.
(4) Dem Kuratorium wird zu seiner Unterstützung ein Büro angegliedert; das nötige Personal wird vom Bundesministerium für Unterricht beigestellt.
ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10000268
Dokumentnummer
NOR12005224
alte Dokumentnummer
N11955125450
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)