§ 10 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).

Sicherung des Wohnraumbestandes.

§ 10.

(1) Die Umwandlung von Wohnungen und Wohnräumen in Räume anderer Art, wie insbesondere in Büro- und Geschäftsräume, sowie die widmungswidrige Benützung von Wohnungen und Wohnräumen ist verboten.

(2) Die Vereinigung von zwei oder mehreren bisher getrennten Wohnungen ist verboten.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen.

Schlagworte

Büroraum, Büroräume

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026076

alte Dokumentnummer

N2195610378S

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