Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).
Sicherung des Wohnraumbestandes.
§ 10.
(1) Die Umwandlung von Wohnungen und Wohnräumen in Räume anderer Art, wie insbesondere in Büro- und Geschäftsräume, sowie die widmungswidrige Benützung von Wohnungen und Wohnräumen ist verboten.
(2) Die Vereinigung von zwei oder mehreren bisher getrennten Wohnungen ist verboten.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen.
Schlagworte
Büroraum, Büroräume
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026076
alte Dokumentnummer
N2195610378S
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