VI. Abschnitt.
Übergangsbestimmungen.
§ 10.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Ruhestand befindlichen Hochschulprofessoren, die nach Vollendung des 70. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurden, gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an als emeritierte Professoren im Sinne des II. Abschnittes. Dies gilt für Hochschulprofessoren, die nach § 8 Abs. 2 des B.-ÜG. in den Ruhestand versetzt wurden nur, wenn sie im Zeitpunkt der Erreichung des 70. Lebensjahres die Lehrtätigkeit als Hochschulprofessor ausgeübt haben. In den Fällen einer Übernahme in den Ruhestand nach § 10 Abs. 2 B.-ÜG. ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Hochschulprofessor nach dem 13. März 1938 in den Ruhestand versetzt oder nach den damals geltenden Bestimmungen entpflichtet wurde.
Schlagworte
Pension
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10008151
Dokumentnummer
NOR12093342
alte Dokumentnummer
N6195514845S
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