§ 10 Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Wiederholungsprüfung

§ 10.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2)  Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Gesetzesnummer

20007260

Dokumentnummer

NOR40128424

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