Wiederholungsprüfung
§ 10.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Gesetzesnummer
20007260
Dokumentnummer
NOR40128424
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