§ 10 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2007

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021.

Entzug der Abfrageberechtigung

§ 10.

(1) Abfrageberechtigte Mitarbeiter sind von dem gemäß § 6 Abs. 1 benannten Verantwortlichen von der Ausübung ihrer Abfrage jedenfalls dann auszuschließen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
  2. 2. die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
  3. 3. Daten aus der Gesamtevidenz nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.

(2) Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch der Auftraggeber die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung entziehen.

(3) Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu entziehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

20005432

Dokumentnummer

NOR40090674

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