§ 10.
(1) Die künstliche Befruchtung darf nur von Tierärzten oder einem von dem Amtstierarzt im Einvernehmen mit der Bezirksbauernkammer Beauftragten vorgenommen werden.
(2) Die Bestimmungen über die technischen Einrichtungen und über das Verfahren bei der künstlichen Befruchtung der Rinder sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Landwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010259
Dokumentnummer
NOR12129898
alte Dokumentnummer
N8194912211I
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