§ 10 Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

§ 10.

(1) Die künstliche Befruchtung darf nur von Tierärzten oder einem von dem Amtstierarzt im Einvernehmen mit der Bezirksbauernkammer Beauftragten vorgenommen werden.

(2) Die Bestimmungen über die technischen Einrichtungen und über das Verfahren bei der künstlichen Befruchtung der Rinder sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010259

Dokumentnummer

NOR12129898

alte Dokumentnummer

N8194912211I

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