C. Staatliche Sonderverwaltungen.
I. Bereich der Staatskanzlei. Archive.
§ 10.
(1) Das Reichsarchiv Wien, das Heeresarchiv in Wien und das Verkehrsarchiv in Wien werden aufgelöst.
(2) An ihrer Stelle wird das Östereichische Staatsarchiv in Wien errichtet.
(3) Dieses Archiv gliedert sich in das Haus-, Hof- und Staatsarchiv, das allgemeine Verwaltungsarchiv, das Finanz- und Hofkammerarchiv und das Kriegsarchiv.
Schlagworte
Hausarchiv, Hofarchiv, Finanzarchiv
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003395
alte Dokumentnummer
N1194516395S
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