§ 10 Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1957

B. Beförderung durch Straßenfahrzeuge.

§ 10.

Personen, die von einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs gemäß § 8 Z 2 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, sowie mit Fahrzeugen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden, oder der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises im Sinne des § 3 lit. b des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, dienen, ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR12130475

alte Dokumentnummer

N8195745340J

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