Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang
§ 10
(1) Die mündliche Prüfung hat drei mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
- a) eine Teilprüfung in Pädagogik,
- b) eine Teilprüfung in Spezieller Berufskunde,
- c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
- aa) Religion,
- bb) Deutsch,
- cc) Geschichte und Sozialkunde,
- dd) Rechtskunde,
- ee) Naturkunde,
- ff) Gesundheitslehre,
- gg) Musikerziehung und Instrumentalmusik (nach Wahl des Prüfungskandidaten entweder Gitarre oder Flöte),
- hh) Bildnerische Erziehung,
- ii) Werkerziehung,
- jj) Slowenisch,
- kk) Kroatisch oder
- ll) Ungarisch.
(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Pädagogik, Spezielle Berufskunde, Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Rechtskunde, Naturkunde, Gesundheitslehre, Slowenisch, Kroatisch und Ungarisch je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet Musikerziehung und Instrumentalmusik sowie in den Prüfungsgebieten Bildnerische Erziehung und Werkerziehung sind dem Prüfungskandidaten je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe auch eine Probe des praktischen Könnens zum Inhalt haben muß, schriftliche vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat die erste Aufgabe zu lösen und eine von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen.
(3) Das Prüfungsgebiet Slowenisch, Kroatisch oder Ungarisch darf nur von solchen Kandidaten gewählt werden, die den betreffenden Unterrichtsgegenstand in allen Klassen besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Unterrichtsgegenstand jedenfalls besucht haben.
(4) Im übrigen findet § 9 Abs. 2 und 4 Anwendung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1979
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
10009398
Dokumentnummer
NOR40039931
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