Die nun geltende Spediteur-Befähigungsprüfungsordnung wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 10.
Die Prüfungsstelle hat 90% der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 10% der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2023
Gesetzesnummer
10007718
Dokumentnummer
NOR12086479
alte Dokumentnummer
N5199547091J
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