§ 10 Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Zulassungsvoraussetzungen

§ 10.

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10007533

Dokumentnummer

NOR12082775

alte Dokumentnummer

N5199435206J

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