Zulassungsvoraussetzungen
§ 10.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10007533
Dokumentnummer
NOR12082775
alte Dokumentnummer
N5199435206J
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