Prüfungsgebühr
§ 10.
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 7 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
- 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
- 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
- 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10007005
Dokumentnummer
NOR12076265
alte Dokumentnummer
N5198911755F
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