§ 10.
Bei Mehrzweckbecken, das sind Becken, in denen Wassertiefen sowohl bis 1,35 m als auch über 1,35 m vorhanden sind, ist der stündliche Förderstrom für jeden Teil gesondert zu berechnen. Die Aufbereitungsanlage ist für solche Becken für die Summe beider Förderströme auszulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132692
alte Dokumentnummer
N8197840476L
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