§ 10 Bäcker/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Wiederholungsprüfung

§ 10.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2)  Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3)  Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20006823

Dokumentnummer

NOR40119368

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