§ 10 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Rechtliche Stellung der Versicherungsanstalt

§ 10.

(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsanstalt ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095350

alte Dokumentnummer

N6196713207A

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