2. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
§ 10
(1) § 10.Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Bund der Bewerberin oder dem Bewerber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1. bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung die zu besetzende Planstelle erhalten hätte, mindestens drei Monatsbezüge, oder
- 2.  im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, bis zu drei Monatsbezügedes für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages. 
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